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Am 13. Mai 1833 versammelten sich die Schützen in Drewer, um neue Satzungen für sich zu beschließen.

Aus diesen wird deutlich, mit welcher Gesinnung die Schützen ihr Fest begehen wollten. Sie wollten die guten alten Sitten geachtet sehen, Takt und Anstand untereinander und gegenüber Vereinsfremden wahren. Frauen und Mädchen sollte die ihnen gebührende Höflichkeit und Ehre erwiesen werden.

Es sollte ein Fest in echter, ungezwungener Fröhlichkeit gefeiert werden.

Dazumal mussten solche Situationen von der politischen Obrigkeit genehmigt und gesiegelt werden. Deshalb findet sich im Anschluss an die Satzungen die Formulierung:

Das Siegel mit dem
preußischen Adler weist die
Umschrift (abgekürzt) auf:
Königlich Preußischer Bürger-
Verwaltungs-Bezirk R ü t h e n

Gesehen und genehmigt Rüthen,
den 12. März 1834 Der Bürger-
meister gez. Rühl

 

Verhandelt Drewer den 13. May 1833

Im Jahre 1833 den 13. May vereinigte sich die Drewer Schützengeselschaft, um folgende Statuten aufzustellen; nach welchen von jetzt an sich jedes Mitglied zu richten hat.

  1. Am Aschermittwoch eines jeden Jahres versammeln sich die Mitglieder in einem dazu bestimmten Hause, um die Angelegenheiten der Schützengesellschaft zu berathen. Der Schützenkönig führt den Vorsitz, und ein jeder ordentliche junge Mann wird sich anständig betragen und jedes unanständige Geräusch vermeiden.
  2. Nachdem die gehörigen Einleitungen gemacht sind, werden die Befehlshaberstellen nach alter Manier übergeben.
  3. Wenn am Tage des Vogelschießens die Trommel zur Versammlung das Zeichen giebt, findet sich jedes Mitglied in dem Gelagehaus, versteht sich von selbst in der dazu geeigneten Bekleidung und mit einer Flinte oder Büchse versehen, ein.
  4. Kein Gewehr darf geladen, auch müßen die Gewehrschlösser fest angeschraubt seyn, und, um wo möglich Unglück zu verhüten, alte verrostete Gewehre, welche in schlechtem Zustande sind, zurückgelassen werden. Daß auf dem Wege zum Gelaghaus nicht gefeuert werden darf, versteht sich von selbst, und muß der leitende Vorstand Sorge tragen, daß in dem Falle eines solchen Polizeiwidrigen Handelns die resp. Ortsobrigkeit davon in Kenntniß gesetzt wird, um ein solches Subject zur verdienten Strafe zu ziehen.
  5. Jedes Mitglied der Schützengesellschaft wird dem Commando der Befehlshaber ohne Widerspruch Folge leisten, die Bewegungen in Folge des Commandos so gut wie möglich ausführen, und überhaupt suchen die Ordnung zu befördern sowohl beim Aufstellen des Schützenchors vor dem Gelaghause, als beim Marschieren. Jedes ordentliche Mitglied wird diese Maaßregel als wohlthätig ansehen; sollte aber dennoch hiergegen gehandelt werden und sogar der Fall vorkommen, daß irgend ein Mitglied sich brutal im Gliede gegen seine Befehlshaber zeigte, so kann dieser nicht mit Geldstrafe belegt werden, sondern führt die augenblickliche Entfernung aus der Schützengesellschaft mit sich, und zwar nach dem Gutachten des leitenden Vorstandes auf 1 bis 3 Jahre.
  6. Auf dem Schützenplatze muß die gehörige Vorsicht beim Feuern beobachtet werden, und der Schützenhauptmann wird der Kompagnie solches in passenden Ausdrücken jedes Jahr erinnern; doch hat sich derselbe allen beleidigenden Ausdrücken, sowohl gegen die Kompagnie als gegen frühere Befehlshaber zu enthalten. Der Gewohnheit nach werden auch wohl anderen Gegenständen einige Worte in der Anrede gegönnt. Wie unpassend es aber ist, zweideutige Scherze über das andere Geschlecht hier einfließen zu lassen, wird jeder, dem die Schützengesellschaft die Ehre gönnt ihr Befehlshaber zu sein, wohl selbst einsehen und ist dieses für die Zukunft strenge verboten und kann bei Übertreibungen die Entfernung aus der Schützengesellschaft zur Folge haben. Diese Maaßregel wird keiner tadeln, da solche Absurditäten von den Meisten aufgefaßt, und sich besonders dem Gedächtniß der Jugend tief einprägen. Die Schützengesellschaft hat aber nicht den Zweck dem Laster zu huldigen, sondern eine anständige Fröhlichkeit zu befördern.
  7. Wer den Vogel herunter schießt, ist und bleibt bis zum andern Jahr Schützenkönig. Diese Würde an einen anderen zu übergeben, kann nicht gestattet werden. Wer nicht zur Kompagnie gehört, darf nicht schießen, und wird einem Fremden dieses höflich untersagt. Die übrigen von Alters her üblichen Gebräuche werden beibehalten; jedoch können mit Zustimmung der ganzen Schützengesellschaft solche gemodelt werden.
    In dem Gelagehaus wird jeder höflich und anständig sich gegen den Wirth und die Wirthin betragen, das ohnehin lästige Geschäft des Aufpassens nicht erschweren, und jeden Scandal zu beseitigen suchen. Vorschriften hierüber zu geben ist um so überflüßiger, da die Mehrzahl ordentliche Leute sind, und mithin an Unordnungen keinen Gefallen finden. Jedoch ist es für nöthig befunden, folgende aufzustellen, und Üebertreter mit verhältnismäßiger Geldstrafe zu belegen.
  8. Wer den Kellner an einem Geschäft hindert, oder vielleicht in den Bierkeller geht, zahlt 5 Sgr. Strafe, und ist der Kellner verbunden, einen solchen gleich anzuzeigen; widrigenfalls derselbe sonst die gesetzte Strafe zu entrichten hat.
  9. Wer Bier nach Hause trägt, oder mit dem Bierkruge außer dem Gelaghause angetroffen wird, zahlt eine Strafe von 15 Sgr.
  10. Wer Gläser pp aus Unvorsichtigkeit zerbricht und sich dem Wirth deshalb meldet, zahlt blos den Werth des Glases direct an den Wirth. Wer aber Gläser aus Muthwillen zerbricht, zahlt außer dem Werth eine Strafe von 4 Sgr. und verdoppelt sich die Strafe in Wiederholungsfällen.
  11. Wer Bier verschüttet, zahlt nach Umständen eine Strafe von 1 bis 3 Sgr.
  12. Wer Fremde willkührlich zum Tanze authorisirt, verfällt in eine Geldstrafe von 15 Sgr. jedoch hat der leitende Vorstand das Recht, diesen Artikel den Umständen gemäß in oder außer Kraft zu setzen.
  13. Fremde, welche sich mit der Gesellschaft lustig machen wollen, zahlen beim Erscheinen auf dem Tanzboden an die Gesellschaft 5 Sgr. und so kann ihnen an dem Tage bis 8 Uhr Abends Freiheit gestattet werden. Jene aber, welche mit ihrem Erscheinen diese 5 Sgr. nicht erlegen, zahlen eine Strafe von 15 Sgr.
  14. Jeder rechtliche Mensch wird seine Handlungen so einrichten, daß selbige Licht vertragen können. Sollte aber der eine oder andere aus Unvorsichtigkeit ein Licht auslöschen, so ist derselbe verbunden, es ohne Zeitverlust wieder auf dem Platze zu befestigen. Wer aber mit Muthwillen, oder sogar aus bösen Absichten Lichte ausbläst pp verfällt in eine Strafe von 15 Sgr. und im Wiederholungsfalle mit Wegjagung aus der Gesellschaft.
  15. Wenn ein Frauenzimmer Jemand den Tanz ohne Grund versagt, so wird ein solches gleich aus der Gesellschaft entfernt, und darf auf das andere Jahr nicht wieder erscheinen; es sey dann, daß die Gesellschaft solches zuvor bewilligte.
  16. Ungeziemendes Herumtreiben mit Frauenzimmern im oder in der Gegend des Gelaghauses wird mit 5 Sgr. Strafe belegt. Ist diese aber von der Art, daß der gute Ruf der Gesellschaft leiden könnte, so wird es strenge untersagt, ein solches Frauenzimmer in den ersten 2 Jahren zum Schützenfeste zu holen. Sollte diese jedoch wieder das andere Jahr erscheinen, so hat der leitende Vorstand solches ohne Aufsehen zu entfernen, den Abholer aber mit 15 Sgr. Strafe zu belegen.
  17. Wer künftig als Mitglied in die Schützengesellschaft aufgenommen zu werden wünscht, bezahlt 2 1/2 Sgr. Einschreibegebühren.

Vorstehende 17 Artikel sind heute in dem Hause des Wirthes Berghoff sämmtlich anwesenden Schützenbrüdern deutlich vorgelesen, genehmigt, mit dem Wunsche, daß solche zu mehrerer Bestätigung von dem Herrn Bürgermeister möchten unterschrieben werden.

Gesehen und genehmigt
Rüthen, den 12ten May 1834
Der Bürgermeister
gez.: Rühl

Siegel:
Kön. Pr. Bürg.
Verw. Bez.
Rüthen

 

Anlage 1

Wenn der traurige Fall eintritt, daß aus unserer Schützengesellschaft ein Mitglied durch den Tod dahingerafft wird, so soll der entseelte Mitbruder unter Begleitung seiner Schützenbrüder aus der Schützengesellschaft begraben, und wo möglich, sich Jeder zur Bestattung der Leiche einfinden.

Dieser Anhang zu den Statuten ist heute vorgelesen, genehmigt und unterschrieben, mit der Bemerkung, daß diese Verhandlung den Statuten beigefügt werde.

Drewer, den 13. May 1833
gez. Johann Jakobi, Theodor Dalhoff
Schützenvorstände

 

aus: “250 Jahre St. Hubertus Schützenverein Drewer” (1982)

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